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   BVerwG, 07.12.1960 - IV C 394.58   

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https://dejure.org/1960,1714
BVerwG, 07.12.1960 - IV C 394.58 (https://dejure.org/1960,1714)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1960 - IV C 394.58 (https://dejure.org/1960,1714)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1960 - IV C 394.58 (https://dejure.org/1960,1714)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1961, 216
  • ZLA 1961, 93
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 88.63

    Anforderungen an das Vorliegen einer Altsparanlage - Sicherung einer

    Auf Grund dieses Erfordernisses der Verbindung zwischen Forderung und Grund Pfandrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, daß auch die dingliche Sicherung zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Währungsstichtag "durchgehalten" sein müsse; es genüge - von den Umwandlungsvorschriften des § 13 ASpG in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 8 ff. der 5. ASpG-DV abgesehen - nicht, wenn an dem zuerst genannten Zeitpunkt eine grundpfandrechtliche Sicherung vorhanden gewesen sei, am Währungsstichtag aber eine andere Sicherung bestanden habe (vgl.Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 394.58 - [ZLA 1961 S. 93; RLA 1961 S. 143; Mtbl. BAA 1961 S. 344; WM 1961 S. 216; Buchholz BVerwG 427.5, § 2 Nr. 15]).
  • BVerwG, 07.09.1961 - III C 58.60

    Antrag auf Gewährung einer Altsparerentschädigung - Sicherung der Sparanlage

    Dies angesichts der vorliegenden Eintragungsbewilligung von der Klägerin als förmlich und hart empfundene Ergebnis ist wegen der formstrengen Regelung des Altsparergesetzes, nicht zu vermeiden (vgl.Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 394.58 -).
  • BVerwG, 14.05.1964 - V CB 88.63

    Entschädigung auf Grund des Altsparergesetzes (ASpG) - Verhältnis von

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 394.58 - (Mtbl. BAA 1961 S. 344) ausdrücklich ausgeführt habe, müsse die dingliche Sicherung eines Anspruchs nach § 2 Abs. 1 Ziff. 6 ASpG in voller Höhe durchgehalten worden sein, es reiche nicht aus, daß die als Altsparanlage in Betracht kommende Forderung - wie im Falle des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs - überhaupt dinglich gesichert gewesen sei.
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